Allgemeine Geschäfts- und Beförderungs-bedingungen CFL cargo
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Rechtliche Bedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Beförderungs-bedingungen CFL cargo
(gültig ab dem 24.01.2019)A – Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Der Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ist die Regelung der Beziehungen zwischen der CFL cargo S.A., eingetragen im Handelsregister Luxembourg unter der Nummer B60314, (nachstehend „CFL cargo“) und ihren Kunden im Rahmen aller Abkommen und Dienstleistungen, einschließlich aller Eisenbahn-beförderungs-Dienstleistungen.1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ergänzt werden durch einen schriftlichen und von den Parteien unterzeichneten Vertrag, der besondere Geschäftsbedingungen enthält und möglicherweise von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht.
1.3 Bei einem Widerspruch zwischen den Allgemeinen und den Besonderen Geschäfts-bedingungen haben die Besonderen Geschäfts-bedingungen Vorrang.
1.4 Außer bei vorheriger schriftlicher Zustimmung von CFL cargo können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden keinen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen und den eventuellen Besonderen Geschäftsbedingungen haben.
1.5 CFL cargo behält sich das Recht vor, jederzeit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern, indem sie den Kunden spätestens zwei (2) Monate vorher darüber informiert. Keine Änderung kann rückwirkend Anwendung finden. Wurde vor den geplanten Gültigkeitsbeginn kein Widerspruch eingelegt, werden diese Änderungen als genehmigt angesehen. Wenn der Kunde vor Gültigkeitsbeginn der Änderungen Widerspruch einlegt, bleiben die vertraglichen Bestimmungen unverändert. Im letzten Fall hat CFL cargo jedoch das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten ab Erhalt des Widerspruchs zu beenden.
Art. 2 Preise der Leistungen
2.1 Die Preise sind ohne MwSt. und in Euro angegeben. Sie verstehen sich ausschließlich der Zölle, Steuern, Gebühren, und sonstigen Abgaben, die aufgrund von Gesetzen und Vorschriften, insbesondere zoll- oder steuerrechtlicher Art (wie z. B. indirekte Steuern, Einführzölle usw.) erhoben werden.2.2 Die Berechnung der Preise erfolgt auf Grundlage der vom Kunden angegebenen Informationen und berücksichtigt insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Arte der Ware, ihr Gewicht und ihr Volumen.
2.3 Die in einem Angebot von CFL cargo angegebenen Preise behalten ihre Gültigkeit für die dort angegebene Dauer. Wenn keine Gültigkeits-dauer im Angebot angegeben ist, bleiben die angegebenen Preise höchstens dreißig (30) Tage nach Abgabe des besagten Angebots gültig.
2.4 Die Preise können angepasst werden, wenn es zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Ende seiner Erfüllung zu wesentlichen Änderungen der Kosten von CFL cargo aufgrund von Bedingungen kommt, auf die CFL cargo keinen Einfluss hat.
2.5 Wenn die Preise für eine Dauer von mehr als einem Jahr festgelegt werden, werden sie jährlich unter Anwendung des bei Abschluss des Beförderungsvertrages geltenden luxemburgischen Verbraucherpreisindexes angepasst und werden jeweils zum Ersten jeden Jahres automatisch ohne vorherige Benachrichtigung angepasst. Wenn dieser Index wegfällt oder gesperrt wird, verwendet CFL cargo einen entsprechenden Ersatzindex auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung.
Art. 3 Haftung von CFL cargo und Versicherungen
3.1 Bei nationaler wie internationaler Beförderung ist die Haftung von CFL cargo begrenzt auf die im Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (nachstehend „COTIF“) und dessen Anhängen, insbesondere dem Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (nachstehend „CIM“), vorgesehenen Fälle und Beträge.3.2 Falls CFL cargo sich dazu verpflichten müsste, andere Leistungen zu erbringen, die nicht in den Anwendungsbereich des CIM fallen, sind die von CFL cargo eingegangenen Verpflichtungen nur Verpflichtungen hinsichtlich der Mittel. CFL cargo kann bei solchen Leistungen nur im Falle von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden haftbar gemacht werden.
3.3 CFL cargo verpflichtet sich, zur Deckung seiner Haftpflicht eine Versicherung abzuschließen.
Art. 4 Haftung des Kunden und Versicherungen
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, zur Deckung seiner Haftpflicht eine Versicherung abzuschließen und ist verpflichtet, CFL cargo auf erste Anfrage hin den Nachweis des Abschlusses und der Zahlung der Versicherung zu erbringen.4.2 Wenn es sich um Gefahrgut handelt, muss der Kunde CFL cargo schriftlich über die Gefahren und ggf. die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen informieren. Wenn es sich um Gefahrgut im Sinne einer Gesetzgebung über Beförderung oder Handhabung von Gefahrgut handelt, oder wenn es sich um Güter handelt, für die der Gesetzgeber besondere Bestimmungen zu Sicherheit, Handhabung oder Abfallverwertung erlassen hat, ist der Kunde verpflichtet, CFL cargo alle notwendigen und angebrachten Daten einschließlich der Güterklassifizierung zu übergeben, damit CFL cargo in der Lage ist, die geforderte Dienstleistung regelgerecht durchzuführen.
4.3 Wenn es sich um Güter von hohem Wert oder diebstahlsgefährdete Güter handelt (Geld, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kreditkarten, Tabak etc.) oder um Güter mit einem Wert von 50 EUR/kg oder mehr, verpflichtet sich der Kunde, CFL cargo rechtzeitig schriftlich darüber zu informieren, damit CFL cargo notwendige Maßnahmen für deren Beförderung und/oder deren Handhabung ergreifen kann. Diese zusätzlichen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.4 Wenn der Kunde nicht die Bedingungen der Artikel 4.2 und 4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt, behält sich CFL cargo das Recht vor:
- die Annahme der Ware zu verweigern,
- bereits angenommene Ware zurückzugeben oder sie für den Kunden zur Abholung bereitzustellen,
- die Waren unter Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erfüllung des Vertrages oder zum Schutz der Güter vor Beschädigung ohne die vorherige Zustimmung des Kunden hinsichtlich der Zusatzkosten, zu deren Übernahme der Kunde sich dennoch verpflichtet, zu versenden, zu befördern oder einzulagern.
Art. 5 Abrechnung und Zahlung
5.1 Die Rechnungen von CFL cargo sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.5.2 Ist die Rechnung bis zur Fälligkeit nicht gezahlt worden, so schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige In-Verzug-Setzung:
- Verzugszinsen zum Zinssatz von Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinsen;
- eine angemessene Entschädigung für alle infolge des Zahlungsverzuges verursachten Inkasso-Kosten; diese besteht aus einer Entschädigung in Höhe von 10 % der Summe des geschuldeten Betrages bei einem Mindestbetrag von 500 €, abweichend von Artikel 240 des neuen luxemburgischen Zivilprozessbuches und gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2004.
5.3 Solange die geschuldeten Beträge nicht beglichen sind, behält sich CFL cargo das Recht vor, die Erfüllung ihrer Pflichten dem Kunden gegenüber auszusetzen und daher nicht die Übergabe von neuer Ware zur Beförderung anzunehmen und / oder keine neuen Dienstleistungen anzunehmen. Außerdem kann CFL cargo, falls eine In-Verzug–Setzung ohne Erfolg bleibt, von Rechts wegen den Vertrag kündigen, unbeschadet des Rechts, Schadensersatz zur Behebung des entstandenen Schadens geltend zu machen.
5.4 Der Kunde verzichtet auf jede Form der Verrechnung von Forderungen au beliebigem Grund im Sinne der Artikel 1289 und 1290 des luxemburgischen Zivilgesetzbuches.
5.5 CFL cargo behält sich das Recht vor, jederzeit die Leistung einer Vorauszahlung und/oder einer Garantie zu verlangen.
Art. 6 Andere diverse Bestimmungen
6.1 Um die Zahlung der Rechnung zu garantieren, gewährt der Kunde CFL cargo ein Zurück-behaltungsrecht, das Vorrecht aus Artikel 2102-6 des luxemburgischen Zivilgesetzbuches, sowie ein vertragliches Pfandrecht, das ein Zurückbehaltungs- und allgemeines Vorzugsrecht gewährt, an allen Waren, Gütern und Dokumenten des Kunden, die sich im Besitz von CFL cargo befinden, als Garantie der gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, einschließlich Hauptforderungen, Zinsen, Nebenkosten und Entschädigungen, die CFL cargo ihm gegenüber besitzt.6.2 Wenn wirtschaftliche, politische oder technische Ereignisse (wie z. B. gesetzliche oder normative Änderungen), die bei Vertragsschluss nicht vorherzusehen waren und die unabhängig vom Willen der Parteien sind, zur Folge haben, das wirtschaftliche Gleichgewicht des besagten Vertrages wesentlich zu verändern, kann CFL cargo dem Kunden neue Bedingungen vorschlagen, um dieses Gleichgewicht wieder herzustellen. Wenn sie innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Vorschlag von CFL cargo keine Einigung gefunden haben, können die Parteien den Vertrag ohne Entschädigung unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen per Einschreiben mit Rückantwort an die jeweils andere Partei kündigen.
6.3 CFL cargo und ihre Kunden verpflichten sich, unabhängig davon, ob es zum Vertrags-abschluss kommt oder nicht, zur Geheimhaltung der in den Verträgen enthaltenen oder während der Verhandlungen ausgetauschten Informationen. Diese Informationen können nicht veröffentlicht oder zu anderen Zwecken genutzt werden als denjenigen, zu denen sie mitgeteilt wurden, es sei denn, sie sind bereits öffentlich zugänglich oder die Parteien sind verpflichtet, sie aufgrund eines Gesetzes oder eines Gerichtsurteils zu veröffentlichen.
6.4 CFL cargo sichert den Schutz der personenbezogenen Daten zu unter Einhaltung der luxemburgischen und europäischen gesetzlichen und normativen Anforderungen im Einklang mit der Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der personenbezogenen Daten und den freien Daten-verkehr (weitere Details hierzu finden Sie in unserem DSGVO-Hinweis auf der Seite www.cflcargo.eu). Die Einhaltung aller einschlägigen Datenschutz-gesetze durch den Kunden ist ebenfalls von größter Wichtigkeit. Der Kunde verpflichtet sich, DSGVO-konform organisiert, geleitet und betrieben zu sein.
6.5 CFL cargo hat das Recht, sich durch eine ihrer Filialen hinsichtlich aller oder eines Teils ihrer Rechte und Pflichten, die sich aus den Verträgen mit ihren Kunden ergeben, vertreten zu lassen, wobei in diesem Fall CFL cargo gesamtschuldnerisch für die ordentliche Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch die Filiale/n haftet.
6.6 Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig erklärt werden oder als unwirksam anzusehen sein, so behalten alle anderen Bestimmungen ihre Wirkung.
6.7 Auf diesen Vertrag findet luxemburgisches Recht Anwendung unbeschadet der sachlich zwingend anwendbaren internationalen Abkommen. Die Gerichte des Gerichtsbezirkes des Gesellschafts-sitzes von CFL cargo haben ausschließliche Zuständigkeit bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten.
B – Bestimmungen zur Beförderung
Art. 7 Anwendbares Recht
Bezüglich der nationalen wie internationalen Beförderung unterliegen die Beziehungen zwischen CFL cargo und ihren Kunden den Bestimmungen des COTIF und dessen Anhängen, ggf. ergänzt um diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch eventuelle mit den Kunden abgeschlossene Besondere Geschäftsbedingungen.Art. 8 Auftrag
8.1 Die Beförderungen werden auf Grundlage eines Vertrags zwischen CFL cargo und dem Kunden durchgeführt. Der Beförderungsvertrag wird bestätigt durch einen vom Versender erstellten Frachtbrief (siehe Art. 9 der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen).8.2 Es obliegt dem Kunden, CFL cargo alle bei der Erstellung des Angebots zur Durchführung der Beförderung notwendigen und/oder angebrachten Informationen zu übermitteln.
8.3 Nach Empfang dieser Informationen ist es an CFL cargo, dem Kunden kurzfristig ein Angebot zukommen zu lassen.
8.4 Wenn der Kunde eine Beförderungsleistung, die bereits ausgeführt wird, ändern möchte, muss eine schriftliche Anweisung über diese Änderung an CFL cargo übermittelt werden (siehe Art. 9.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Rechnungsstellung erfolgt dann auf Grundlage der neuen Kundenbestellung.
8.5 Mit jedem Auftrag bestätigt der Kunde seine uneingeschränkte Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Art. 9 Frachtbrief
9.1 Die Bestätigung des Beförderungsvertrages erfolgt durch einen Frachtbrief, der gemäß der Bestimmungen der CIM und des „Handbuchs CIM-Frachtbrief (GLV-CIM)“ erstellt wurde. Jeder leere Wagen wird begleitet von einem Wagenbrief, der gemäß dem „Handbuch CUV-Wagenbrief (GLW-CUV)“ erstellt wurde.9.2 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kunde verantwortlich für die Erstellung des Frachtbriefes. Er muss dafür sorgen, dass der Frachtbrief exakt die vereinbarte Beförderung darstellt. CFL cargo ist nur verantwortlich für den Inhalt bzw. die Masse, die vom Versender gemeldet wurden oder eventuell von ihr selbst festgestellt wurden, wenn sie über die geeigneten Mittel dazu verfügt. Die Haftung von CFL cargo ist jedoch ausgeschlossen, wenn aufgrund eines Irrtums einer unrichtigen Meldung des Versenders oder einem der Ware innewohnenden Mangel eine Differenz bzgl. des Inhalts bzw. der Masse festgestellt wird.
9.3 Wenn die Angaben auf dem Frachtbrief von CFL cargo selbst ausgefüllt werden, so handelt sie stets namens und im Auftrag des Kunden.
9.4 Jede Änderung einer Beförderungs-dienstleistung muss CFL cargo gemäß Artikel 19 CIM vorgelegt werden und führt zu Zusatzkosten, die dem Kunden auferlegt werden.
9.5 Wertangaben (gemäß Artikel 34 CIM) und Angaben des Interesses an der Lieferung (gemäß Artikel 35 CIM) sind nicht zulässig.
Art. 10 Durchführung der Beförderung
10.1 CFL cargo ist berechtigt, die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise an nachgeschaltete Beförderer gemäß Artikel 27 CIM zu übertragen.10.2 CFL cargo vereinbart mit dem Kunden die Lieferfrist. Diese Frist wird in einer gesonderten Vereinbarung oder bei Bestellannahme bestimmt. Wird keine Frist vereinbart, so wird die Beförderung innerhalb der in Artikel 16 Absatz 1 CIM vorgesehenen Frist durchgeführt.
10.3 Die Lieferfristen verlängern sich immer jeweils um die Dauer von Verzögerungen, die dem Kunden zuzurechnen sind, und werden an Sonn- und Feiertagen ausgesetzt.
10.4 Im Fall von Verkehrsbeschränkungen, Schließung von Trassen oder anderen Anomalien, die zur Folge haben, dass eine Änderung der Fahrtroute angebracht oder notwendig ist, geht CFL cargo nach Vorgabe von Artikel 20 CIM vor.
Art. 11 Nutzung der Wagen
11.1 Wenn der Kunde die Bereitstellung von Wagen durch CFL cargo anfordert, muss er (i) alle Informationen zu Anzahl, Typ, Ziel sowie alle weiteren notwendigen und angebrachten Informationen zur Durchführung des Transports mitteilen, (ii) vor Beginn der Beladung überprüfen, dass der Wagen für die Beförderung geeignet ist und bei dieser Überprüfung jeden sichtbaren Mangel des Wagens oder der Ware melden und (iii) den Wagen nur im Rahmen der vereinbarten Beförderung nutzen, (iv) dafür sorgen, dass der Wagen sofort nach Entladung wieder genutzt werden kann (v) und für jeden Schaden (Beschädigung und Verlust) haften, der vom Kunden oder seinen Bediensteten am bereitgestellten Material verursachte wurde.11.2 CFL cargo stellt Wagen nach Verfügbarkeit bereit. Wenn einer oder mehrere Wagen nicht verfügbar sind, so behält sich CFL cargo das Recht vor, Wagen zu liefern, die von ähnlichem Typ wie der bestellte Wagen und zur vereinbarten Beförderung geeignet sind.
11.3 Wenn die Beförderung mit Wagen von anderen Haltern als CFL cargo, einschließlich vom Kunden gelieferter Wagen, erfolgt, so unterliegen die Beziehungen zwischen CFL cargo und den Wagenbesitzern den Einheitlichen Rechtsvor-schriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (nachstehend „CUV“), dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (nachstehend „AVV“) und seinen Anhängen sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
11.4 CFL cargo akzeptiert nur Wagen zur Beförderung, deren Halter dem AVV beigetreten ist oder der mit CFL cargo einen ähnlichen Vertrag geschlossen hat. Gemäß Artikel 15 von Anhang G zum COTIF müssen diese Wagen einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (nachstehend „ECM“) zugeordnet sein. Die ECM garantiert, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. Ansonsten hat CFL cargo das Recht, die nicht für die vereinbarte Beförderung geeigneten Wagen abzulehnen Die Kosten dieser mangelnden Konformität werden dem betroffenen Halter in Rechnung gestellt. In jedem Fall ist der Kunde und / oder der Halter haftbar für alle Schäden, die durch den/die nicht konformen Wagen verursacht werden.
11.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch Anwendung auf den Auftrag zur Zustellung von Wagen, die als Beförderungsmittel genutzt werden. CFL cargo stellt leere Wagen nur dann zu, wenn über diese vom Halter ein Wagenbrief gemäß dem „Handbuch CUV-Wagenbrief (GLW-CUV)“ erstellt wurde.
Art. 12 Be- und Entladung
12.1 Wenn mit CFL cargo nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Be- und Entladung unter der Verantwortung und auf Kosten des Kunden, im Einklang mir den zwingenden Bestimmungen der Verladerichtlinien des Internationalen Eisenbahn-verbandes (UIC).12.2 Vor der Beladung muss der Kunde überprüfen, dass die gelieferten Wagen für die Durchführung der Beförderung geeignet und frei von Mängeln oder Beschädigungen sind. Jede Anomalie muss CFL cargo innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Wagens gemeldet werden. Erfolgt keine Meldung, so wird der Kunde als verantwortlich für jeden Mangel oder Schaden betrachtet.
12.3 Der Kunde garantiert, dass die Beladung weder CFL cargo noch Dritte schädigen kann und dass die Versendung der Dauer und den Anforderungen der Beförderung standhalten kann.
12.4 Wenn Art oder Zustand der Ware dies erfordern, muss der Kunde dafür sorgen, dass die Ware so verpackt wird, dass sie über ausreichenden Schutz vor Verlust und Beschädigung verfügt und dass sie nicht Gefahr läuft, Personen, Material oder andere Ware zu beschädigen.
12.5 Wenn die Be- und Entladezeiten überschritten werden oder wenn die Beförderung aus Gründen, die dem Versender, dem Empfänger oder jeder zum Empfang des Wagens berechtigten Person zuzurechnen sind, verhindert und / oder unterbrochen wird, so werden die Stillstandskosten dem Kunden gemäß der Übersicht der Tagessätze für Stillstandskosten auf der Seite www.cflcargo.eu in Rechnung gestellt
Allgemeine-Geschafts-und-Beforderungs-bedingungen-CFL-cargo.pdf