Allgemeine Geschäftsbedingungen von CFL multimodal
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Rechtliche Bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von CFL multimodal
Version 01.09.2019TITEL I : ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN BELGISCHEN SPEDITIONSBEDINGUNGEN 2005 (CONDITIONS GENERALES BELGES D’EXPEDITION 2005) UND DER ALLGEMEINEN BELGISCHEN BEDINGUNGEN FÜR LOGISTIKDIENSTLEISTUNGEN (CONDITIONS GENERALES BELGES DE PRESTATIONS LOGISTIQUES)
Art. 1 - Gegenstand und Geltungsbereich
Die Tätigkeiten von CFL multimodal und/oder ihren Filialen (hiernach « CFL MM ») als Spediteur, als Kommissionär- Spediteur oder Transportkommissionär unterliegen den « ALLGEMEINEN BELGISCHEN SPEDITIONSBEDINGUNGEN » (CONDITIONS GENERALES BELGES D’EXPEDITION) veröffentlicht in den Anlagen zum belgischen Staatsblatt (Annexes du Moniteur belge) vom 24. Juni 2005 unter der Nr. 0090237.
Die Tätigkeiten von CFL MM und/oder deren Filialen als Logistikdienstleister unterliegen den « ALLGEMEINEN BELGISCHEN BEDINGUNGEN FÜR LOGISTIKDIENSTLEISTUNGEN (CONDITIONS GENERALES BELGES DE PRESTATIONS LOGISTIQUES), in der Fassung ihres Inkrafttretens am 27. November 2003.
Alle Transportaktivitäten unterliegen außerdem den internationalen Konventionen (unter anderem CMR für Straßentransporte, CIM für den Schienentransport, Bestimmungen von Den Haag-Visby für den maritimen Transport).
TITEL II : AUSNAHMEN ZUR ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN BELGISCHEN SPEDITIONSBEDINGUNGEN 2005 UND DER ALLGEMEINEN BELGISCHEN BEDINGUNGEN FÜR LOGISTIKDIENSTLEISTUNGEN
Art. 2 – Ausnahmen zur Anwendung der Allgemeinen belgischen Speditionsbedingungen 2005 und der Allgemeinen belgischen Bedingungen für Logistikdienstleistungen
Als Ausnahme zu Artikel 1 Absatz 1 hiervor werden ausgeschlossen:
- Artikel 12, Absatz 2,
- Artikel 19,
- Artikel 32,
- Artikel 33 und
- Artikel 40 der Allgemeinen Belgischen Speditionsbedingungen 2005.
- Artikel 1.13,
- Artikel 3.7,
- Artikel 8.1, 8.2 und 8.3,
- Artikel 9.7 und
- Artikel 10.1. Der Allgemeinen Belgischen Bedingungen für Logistikdienstleistungen.
Art. 3 – Anerkennung der angewandten Bedingungen durch den Kunden
Mit jeglicher Verpflichtung die der Kunde gegenüber CFL MM eingeht und für jegliches Geschäft mit CFL MM gilt die vorbehaltlose Anerkennung seitens des Kunden für die Anwendung der Allgemeinen Belgischen Speditionsbedingungen und der Allgemeinen Belgischen Bedingungen für Logistikdienstleistungen, sowie der Allgemeinen Bedingungen die hiernach unter Titel III aufgeführt sind, sowie der besonderen Vertragsbedingungen in Bezug auf die Tätigkeiten und Leistungen von CFL MM.
Außer vorheriger gegenteiliger schriftlicher Einwilligung von CFL MM haben die Allgemeinen oder besonderen Bedingungen des Kunden keinen Vorrang gegenüber den im vorherigen Absatz aufgeführten Dokumenten.
Die vorliegenden Bedingungen werden gegebenenfalls durch einen schriftlichen und von den Parteien unterschriebenen Vertrag vervollständigt, der die besonderen Vertragsbedingungen zwischen den Parteien enthält und gegebenenfalls von den Allgemeinen Bedingungen abweichen kann.
Bei Widersprüchen zwischen den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen und den besonderen Vertragsbedingungen haben die besonderen Vertragsbedingungen den Vorrang.
Art. 4 – Preis der Dienstleistungen, Preisanpassung, Indexierung
Die Preisangabe erfolgt ohne MwSt. und in Euro.
Die Preise enthalten nicht die Gebühren, Abgaben, Steuern jeglicher Art, die Anwendung finden aufgrund der Gesetzgebung, von Vorschriften, unter anderem die Steuergesetzgebungen und Zollbestimmungen (wie zum Beispiel Akzisen, Einfuhrsteuer, usw.).
Sie werden berechnet anhand der Informationen, die vom Kunden geliefert werden, und berücksichtigen die Art der Dienstleistungen, die Eigenschaften der Güter, deren Gewicht und Volumen.
Die Preise können angepasst werden falls bedeutende Änderungen zu Lasten von CFL MM zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Ende seiner Ausführung eintreten, aufgrund von für CFL MM externen Bedingungen und unter anderem in dem Fall wo der Kunde neue Anweisungen erteilt.
Wenn die Preise für eine längere Zeitspanne als ein Jahr festgelegt wurden, werden sie jedes Jahr indexiert entsprechend dem luxemburgischen Verbraucherpreisindex (indice luxembourgeois des prix à la consommation). Falls dieser Index wegfällt oder blockiert wird, wendet CFL MM als Ersatz einen gleichwertigen Index an, der sich auf eine Anpassung der Verbraucherpreise bezieht.
Art. 5 – Haftbarkeit von CFL MM und Versicherungen
Außer im Falle gegenteiliger vertraglicher Vereinbarungen hat CFL MM eine Sorgfaltspflicht (obligation de moyens). Auf der Plattform der Schienenautobahn und auf dem Containerterminal Bettembourg-Dudelange wird die Aufsicht der Transporteinheiten an CFL MM übertragen nach dem Abkuppeln des Lastwagens durch den Frachtführer oder dem Abladen des Containers. CFL MM überträgt die Aufsicht der Transporteinheiten dem Frachtführer beim Einhängen des Containers oder beim Laden des Containers oder beim Laden des Containers bzw. des mobilen Kastens.
CFL MM verpflichtet sich, eine Versicherung für ihre Haftung abzuschließen.
Art. 6 – Haftbarkeit des Kunden und Versicherung
Der Kunde hat eine Versicherung abzuschließen zur Deckung der Schäden, für die er haftbar ist. Er ist verpflichtet, CFL MM den Beweis für den Abschluss der Versicherung und deren Zahlung auf erste Anfrage zu liefern.
Wenn es sich um gefährliche Güter handelt, muss der Kunde CFL MM schriftlich über die Gefahren in Kenntnis setzen und – gegebenenfalls – über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen. Wenn es sich um gefährliche Güter im Sinn einer Gesetzgebung über den Transport, die Handhabung oder die Lagerung von gefährlichen Gütern handelt oder wenn es sich um Güter handelt, für die der Gesetzgeber spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit, die Handhabung oder die Verwaltung der Abfälle festgelegt hat, ist der Kunde verpflichtet, CFL MM alle notwendigen und zweckdienlichen Angaben mitzuteilen, unter anderen die Klassifizierung der Güter, damit CFL MM ihre Dienstleistungen fachgerecht ausführen kann.
Wenn es sich um wertvolle Güter oder um Güter mit Diebstrahlrisiko handelt, (Geld, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kreditkarten, Handykarten, Tabak, usw.) oder um Güter mit einem Wert von 50 €/kg und mehr, ist der Kunde verpflichtet, CFL MM rechtzeitig schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, damit CFL MM die notwendigen Maßnahmen für die Handhabung, den Transport und/oder die Lagerung treffen kann.
Wenn der Kunde die Bedingungen, die in diesem Artikel festgelegt sind, nicht befolgt, behält sich CFL MM das Recht vor :
- die Annahme der Güter zu verweigern,
- bereits angenommene Güter dem Kunden zurückzugeben oder sie dem Kunden zur Verfügung zu stellen, damit er sie in Empfang nimmt,
- die Güter zu versenden, zu transportieren oder zu lagern mittels der Maßnahmen, die angebracht sind für die Sicherheit bei der Vertragserfüllung oder um die Güter vor einem Schaden zu bewahren, ohne das vorherige Einverständnis des Kunden einzuholen für die damit verbundenen zusätzlichen Kosten, welche der Kunde sich zu zahlen verpflichtet.
Die Anweisungen, die CFL MM bezüglich der Güter erhalten hat, gelten so lange, bis sie vom Kunden widerrufen werden.
In Ermangelung von ausreichenden oder durchführbaren Anweisungen kann CFL MM auf Gutdünken handeln.
Art. 8 – Lieferung
Die Lieferung an eine Person, die im Unternehmen oder in der Wohnung des Empfängers anwesend ist, hat eine befreiende Wirkung.
Art. 9 – Rechnungstellung und Zahlung
Sämtliche Rechnungen sind zahlbar binnen 30 Tagen ab Erhalt.
In Ermangelung der Zahlung binnen dieser Frist schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung,
- Verzugszinsen zum Zinssatz, der in Art. 5 des abgeänderten Gesetzes vom 18. April 2004 über die Zahlungsfristen und die Verzugszinsen (loi modifiée du 18 avril 2004 relative aux délais de paiement et aux intérêts de retard) Anwendung findet.
- eine angemessene Entschädigung für sämtliche Eintreibungskosten infolge des Zahlungsverzugs, das heißt 10% des ausstehenden Betrags, mit einem Mindestbetrag von 500 Euro in Abweichung von Art. 240 der Neuen Zivilprozessordnung und in Anwendung von Art. 5 des abgeänderten Gesetzes vom 18. April 2004 (art. 240 du nouveau Code de procédure civile et conformément à l’art. 5 de la loi modifiée du 18 avril 2004)
Art. 10 – Garantien
CFL MM verfügt als Zahlungsgarantie des Preises über ein Zurückbehaltungsrecht und Vorzugsrecht laut Privileg des Artikels 2102-6 des Zivilgesetzbuchs (privilège de l’art. 2102-6 du code civil) vorgesehen ist, sowie über ein vertragliches Pfandrecht, mit dem das Recht einher geht, sämtliche Güter, Wertsachen und Unterlagen des Kunden, die sich im Besitz von CFL MM befinden, zurückzubehalten als Garantie für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen von CFL MM gegenüber dem Kunden.
Art. 11 – Nichtigkeit
Falls eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen nichtig erklärt würde, bleiben jedoch sämtliche anderen Bestimmungen anwendbar.
Art. 12 – Persönliche Daten
Im Rahmen der Ausführung dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet sich die CFL MM, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 einzuhalten. Wenn CFL MM im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, kommt ein Untervertrag im Sinne der vorgenannten Verordnung zustande.
Art. 13 – Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
Das Luxemburgische Recht findet Anwendung, vorbehaltlich in dem Fall, wo eine internationale Konvention zwingend anwendbar wäre.
Streitigkeiten unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit des Sitzes von CFL MM.